Vereinssatzung „Regenbogenkids“

§1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein heißt "Regenbogenkids e.V." (Amtsgericht Dannenberg -15 VR 741, ab 01.08.2005: Amtsgericht Lüneburg, VR 120498).
Der Verein hat seinen Sitz in 29451 Dannenberg, Landkreis Lüchow-Dannenberg.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Chorgesanges als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe. Insbesondere die Förderung des Kinder- und Jugendchorsingens steht für den Verein im Vordergrund.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, die schriftlich um Aufnahme beim Vorstand nachgesucht hat. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Kündigung

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod.

Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, bei Minderjährigen erfolgt die Kündigung durch die Erziehungsberechtigten.

Mitglieder können die Mitgliedschaft vierteljährlich kündigen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.

b) Ausschluss

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe zu übersenden. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung einlegen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.

§5 Beitrag

Der Mitgliederbeitrag für aktive und passive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgesetzt.

Beiträge von Mitgliedern sind im Voraus zu entrichten.

Beitragspflicht besteht bis zur Wirksamkeit der ordnungsgemäß eingegangenen Kündigung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei werden im Wechsel von 2 Jahren der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs.1 und 32 BGB.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres einzuberufen.

Sie ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können durch einen Erziehungsberechtigten vertreten werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung (Mitglieder: Ein-und Austritt)

i) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters/der Chorleiterin.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§7 Chorleiter/in

Der Chorleiter wird durch den Vorstand bestellt und entlassen. Der Chorleiter schließt mit dem Vorstand einen Chorleitervertrag ab. Der Chorleiter übernimmt die musikalische Leitung des Chores und die Verantwortung für die musikalische Arbeit im Chor. Der Chorleiter führt die regelmäßigen Chorproben. Darüber hinaus obliegt ihm die musikalische Leitung des Chores bei Konzerten und anderen Auftritten in der Öffentlichkeit. An Vorstandssitzungen nimmt der Chorleiter in beratender Funktion teil.

§8 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



Dannenberg, den 5. August 2002